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Beauftragter für die Biologische Sicherheit
der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Auf dieser Seite erhalten
Sie Informationen zur Umsetzung des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) an der Universität Heidelberg. Für
weiterführende Fragestellungen oder aber Fragen zu speziellen Experimenten
wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an mich.
Neben den Hinweisen zur
Durchführung von gentechnischen Arbeiten an der Universität Heidelberg finden
Sie:
Was müssen Sie im Vorfeld beachten, bevor Sie an
der Universität Heidelberg gentechnische Arbeiten gem. § 3 Satz 1 Nr. 2 GenTG durchführen dürfen ?
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1. |
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Setzen Sie sich bitte in jedem Fall zunächst mit
dem Beauftragten für die
Biologische Sicherheit in Verbindung. |
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2. |
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Grundvoraussetzung ist eine korrekte
Sicherheitseinstufung der beabsichtigten gentechnischen Arbeit. Die Sicherheitseinstufung
muss unter Beachtung der §§ 4-7 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
vorgenommen werden. Zur Erleichterung finden Sie hier einen Leitfaden für die Sicherheitseinstufung (kann hier als word- document
heruntergeladen
werden) und die Liste
der risikobewerteten Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische
Arbeiten. Sollten Sie in der Liste die von Ihnen gehandhabten
Organismen nicht finden, suchen Sie in der Datenbank
der ZKBS. |
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3. |
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Das weitere Vorgehen hängt von der Einstufung Ihrer Arbeit und dem gentechnikrechtlichen Status Ihrer Laborräume ab. |
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A) |
Sie haben Ihre Arbeit in die Sicherheitsstufe 1 eingestuft, erfüllen die Sachkunde als Projektleiter gem. § 15 GenTSV und |
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B) |
Sie haben Ihre Arbeit in die Sicherheitsstufe 2 eingestuft, erfüllen die Sachkunde als Projektleiter gem. § 15 GenTSV und |
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C) |
Sie haben Ihre Arbeit in die Sicherheitsstufe 3 eingestuft: |
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An der Universität Heidelberg steht ein zentrales Laboratorium zum Umgang mit Organismen der Risikogruppe 3 (L3-Laboratorium) mit mehreren Laboreinheiten zur Verfügung. Die Zuteilung eines Nutzerkontingents muss beim Ausschuss für die Biologische Sicherheit beantragt werden. Das hierfür benötigte universitätsinterne Antragsformular laden Sie bitte hier herunter. Für das L3-Laboratorium liegt auch eine gentechnikrechtliche Genehmigung zur Durchführung von gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 vor. Der Betreiber muss Ihre Arbeit als weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 3 gem. § 9 Abs. 3 GenTG bei der zuständigen Behörde genehmigen lassen. Sollten Sie gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 planen, setzen Sie sich bitte umgehend mit mir in Verbindung. Die Behörde hat über den Genehmigungsantrag innerhalb einer Frist von 45 Tagen zu entscheiden. Muss eine Stellungnahme der ZKBS eingeholt werden, ruht die Frist bis die erforderliche Stellungnahme vorliegt. Die Arbeiten dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Behörde begonnen werden. |
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D) |
Sie haben Ihre Arbeit in die Sicherheitsstufe 4 eingestuft: |
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Muss vor Aufnahme Ihrer Arbeit aufgrund der
unter 2) aufgeführten Bedingungen ein Anmelde- oder
Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde durchgeführt werden, benutzen
Sie zur Erstellung der erforderlichen Unterlagen gem. Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) die amtlichen Formblätter. Diese können Sie hier (Formblatt A, S, GA, GE, GO, GS, GV, AG, AL, AP, AT, B, E, M, Z) auf Ihren PC laden. Die ebenfalls erforderliche Betriebsanweisung für
Ihre Laborräume fertigen Sie bitte anhand der Rahmenbetriebsanweisungen für S1- bzw. S2-Bereiche der Universität Heidelberg (Englische
Versionen für S1 und S2 ). Hier finden Sie auch den ab der Sicherheitsstufe
2 benötigten Hygieneplan und die Betriebsanweisung
für die Sicherheitswerkbank.
Antragsteller bei der zuständigen Behörde ist immer der Betreiber, also die
Universität. Senden Sie deshalb Ihre Unterlagen an den Beauftragten für die Biologische Sicherheit der Universität Heidelberg und nicht direkt an die Genehmigungsbehörde.
Welche Aufgaben haben Sie als Projektleiter während Sie gentechnische Arbeiten durchführen ?
1. Selbstverständlich sind Sie für alle Aufgaben, die der Gesetzgeber im § 14 GenTSV dem Projektleiter auferlegt hat, verantwortlich. Insbesondere sollen hier erwähnt werden
2. Neben diesen vom Gesetzgeber benannten Pflichten des Projektleiters delegiert die Kanzlerin der Universität Heidelberg in der Bestellungsurkunde weitere Pflichten, die der Gesetzgeber dem Betreiber auferlegt hat, an die Projektleiter. Insbesondere sei hier die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über die Durchführung gentechnischer Arbeiten gem. Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) genannt. Aufzeichnungsbücher der Sicherheitsstufen 1 oder 2 sind beim Beauftragten für die Biologische Sicherheit erhältlich.
3. Prüfen Sie, insbesondere bei Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, ob weiterführende, geplante Experimente noch unter die bei der Behörde angemeldete Arbeit fallen, oder ob unter Umständen die Anmeldung einer weiteren gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 2 notwenig wird. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an den Beauftragten für die Biologische Sicherheit.
Stellungnahmen der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit
Stellungnahmen zur Vergleichbarkeit
Gesetzes-
und Verordnungstexte
Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 90/219/EWG
des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter
Mikroorganismen in geschlossenen Systemen
Richtlinie 2001/18/EG des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch
veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie
90/220/EWG des Rates ![]()
Gesetz zur Regelung der Gentechnik
Gentechnikgesetz - GenTG vom 16.12.1993, zuletzt
geändert am 01.04.2008
oder ![]()
Verordnung über die Sicherheitsstufen und
Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV vom 14.03.1995, zuletzt geändert am
18.12.2008
oder ![]()
Verordnung über Aufzeichnungen bei
gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken und
bei Freisetzungen
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung - GenTAufzV vom 04.11.1996, zuletzt geändert am
28.04.2008
oder ![]()
Verordnung über Antrags- und
Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem
Gentechnikgesetz
Gentechnik-VerfahrensVerordnung - GenTVfV vom 04.11.1996, zuletzt geändert am 28.04.2008
oder ![]()
Verordnung über die Beteiligung des Rates,
der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Verfahren zur Genehmigung von Freisetzungen und Inverkehrbringen sowie im Verfahren bei
nachträglichen Maßnahmen nach dem Gentechnikgesetz
Gentechnik-Beteiligungsverordnung - GenTBetV vom 17.05.1995, zuletzt geändert am 23.03.2006
oder ![]()
Verordnung über die zentrale Kommission für
die Biologische Sicherheit
ZKBS-Verordnung - ZKBSV
vom 05.08.1996, zuletzt geändert am 31.10.2006
oder ![]()
Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz
Gentechnik-Anhörungsverordnung
– GenTAnhV vom 04.11.1996, zuletzt
geändert am 28.04.2008
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Verordnung über die Erstellung von
außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und
Unterrichtspflichten
Gentechnik-Notfallverordnung - GenTNotfV vom 10.12.1997, zuletzt geändert am 28.04.2008
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Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz
BGenTGKostV vom 09.10.1991, zuletzt geändert am 22.03.2004
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Biostoff-Verordnung vom 27.01.1999, zuletzt geändert am 18.12.2008
oder ![]()
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000, zuletzt geändert am 13.12.2007
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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Verordnung
zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 23.12.2008
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